FAQs Erklärt: EUDR Anwendungsbereich (3. Aufl.)

Die Anforderungen richtig verstehen

Letzten Monat fand das 31. Treffen der Expertengruppe/Plattform für mehrere Interessenträger zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder weltweit statt. Das Treffen diente dazu, Rückmeldungen zur Umsetzung der EUDR zu geben und über den Stand der Entwicklung des Informationssystems zu informieren.

Unter anderem erklärte die EU, dass die dritte Ausgabe der Häufig gestellten Fragen (FAQs) und der Leitfäden auf Deutsch und Französisch verfügbar ist. Darüber hinaus befinden sich beide derzeit in der Überarbeitung, basierend auf Rückmeldungen von Marktteilnehmern und zuständigen Behörden.

Einführung

Die 56 neuen Fragen der dritten Ausgabe erhöhen die Gesamtzahl auf 130 Fragen, und die nächste Version wird noch mehr Einblicke und ausführlichere Antworten enthalten. Die vierte Ausgabe, deren Veröffentlichung für April 2025 erwartet wird, wird Klarheit über Anforderungen für KMU, Zeitrahmen, Zollvertreter, Online-Handel, IT-Updates und vorgelagerte Sorgfaltspflichten schaffen. Diesmal ist auch eine Übersetzung ins Spanische geplant.

In a past article, we already discussed the meaning of the EUDR FAQs concerning traceability and geolocation, in particular on how bulk-traded and composite products are handled, the requirements for geolocation data submission, and interesting exceptions to the general rules. and geolocation.

Viele Fragen wurden auch darüber gestellt, was genau als „Bereitstellung“ eines Produkts auf dem Markt gilt und wann Unternehmen ihre Sorgfaltspflicht durchführen und eine Sorgfaltspflicht-Erklärung (Due Diligence Statement, DDS) abgeben müssen.

In diesem Beitrag werden wir diese Konzepte auf verständliche und zugängliche Weise aufschlüsseln und praxisnahe Beispiele bereitstellen, um Ihnen zu helfen, Ihre Pflichten im Rahmen der EUDR besser zu verstehen. Wir zitieren die Originalfragen genau so, wie sie im FAQ-Dokument erscheinen, damit Sie sie leicht wiedererkennen können. Machen Sie sich bereit – wir tauchen jetzt direkt ein!

EUDR verstehen: Der Geltungsbereich der Verordnung

Bei der betreffenden Verpackung wird davon ausgegangen, dass sie aus Papier besteht – einem der in Anhang I der EUDR aufgeführten relevanten Erzeugnisse (HS-Code: 4421). Nichtsdestotrotz gilt die EUDR in erster Linie für Rohstoffe und Erzeugnisse aus einer kommerziellen Perspektive.

Wenn die betreffende Verpackung eigenständig in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder exportiert wird – das heißt, sie stellt ein eigenständiges Produkt dar und dient nicht lediglich als Verpackung eines anderen Produkts –, fällt sie unter die Verordnung, und die entsprechenden Sorgfaltspflichten müssen erfüllt werden (siehe Frage 2.5).

Wird die Verpackung hingegen anschließend ausschließlich dazu verwendet, ein anderes Produkt zu enthalten, zu schützen oder zu transportieren, fällt sie nicht mehr in den Geltungsbereich der Verordnung.

Zum Beispiel, wenn ein Unternehmen Papierverpackungen direkt an Kund:innen verkauft, die anschließend Keramikprodukte zur Wohnungsdekoration verkaufen, muss dieses Unternehmen eine Sorgfaltspflicht-Erklärung für die Verpackungen erstellen und einreichen. Die Kund:innen, die die Verpackung lediglich dazu verwenden, ihre Keramikprodukte zu verpacken und auszuliefern, unterliegen hingegen nicht der EUDR.

Nein. Gebrauchte Produkte, die das Ende ihrer Nutzungsdauer erreicht haben und üblicherweise als Abfall entsorgt würden (wie in Erwägungsgrund 40 und Anhang I erwähnt), fallen nicht unter die Pflichten dieser Verordnung.

Laut EUDR gilt ein Produkt als „bereitgestellt“, wenn es entweder auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder im Rahmen eines kommerziellen Geschäfts zwischen natürlichen oder juristischen Personen bereitgestellt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob das Produkt in der EU hergestellt oder aus einem Drittland eingeführt wurde.

Damit eine „Bereitstellung“ vorliegt, muss eine Vereinbarung – mündlich oder schriftlich – zwischen zwei oder mehr Parteien bestehen, die eine Eigentumsübertragung oder ähnliche Rechte (z. B. durch Kauf oder Tausch) beinhaltet. Zudem muss das Produkt entweder hergestellt (bei verarbeitetem Produkt) oder produziert (bei Rohstoff) sein.

Wichtig: Die Bereitstellung muss nicht zum Zweck des Wiederverkaufs erfolgen. Wird ein Produkt vom Käufer im eigenen Geschäftsbetrieb verwendet, gilt es dennoch als in Verkehr gebracht.

Bei relevanten Produkten und Rohstoffen, die unter das Zollverfahren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ fallen und nicht für den privaten Gebrauch bestimmt sind, geht die EUDR automatisch davon aus, dass sie in Verkehr gebracht wurden – unabhängig von einer „Bereitstellung“ im oben definierten Sinn oder dem Vorliegen einer kommerziellen Vereinbarung.

Maßgeblich ist, ob Ihr Unternehmen das erste ist, das ein relevantes Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. In diesem Fall gelten Sie als Marktteilnehmer (Operator) im Sinne der EUDR und müssen eine Sorgfaltspflicht durchführen.

Wer relevante Produkte kauft, die bereits von einem anderen Marktteilnehmer in Verkehr gebracht wurden (und bei denen die Sorgfaltspflicht bereits erfüllt wurde), gilt als Händler (Trader) und hat in der Regel weniger Pflichten – es sei denn, das Produkt wird erneut bereitgestellt.

Unternehmen, die Produkte lediglich transportieren oder abwickeln (z. B. Speditionen oder Zollagent:innen), ohne Eigentum daran zu erwerben, gelten nicht als Marktteilnehmer oder Händler im Sinne der EUDR.

Luxusautoinnenausstattung

Sehen wir uns einige praxisnahe Szenarien an, die verdeutlichen, wann ein Unternehmen als Marktteilnehmer gilt – und wann nicht:

  • Szenario A: Unternehmen A kauft Leder (relevantes Produkt) von einer Gerberei in der EU zur Herstellung von Autositzen. Das fertige Produkt – ein Auto – ist kein relevantes Produkt laut Anhang I der EUDR. Da das Leder nicht separat verkauft wird, gilt Unternehmen A nicht als Marktteilnehmer.
  • Szenario B: Unternehmen B importiert Leder direkt aus einem Drittland in die EU. In diesem Fall bringt Unternehmen B ein relevantes Produkt in Verkehr, gilt als Marktteilnehmer und muss eine Sorgfaltspflicht durchführen sowie eine DDS einreichen.
  • Szenario A: Landwirt A kauft Sojaschrot (relevantes Produkt) von einem EU-Lieferanten und füttert damit Hühner (nicht relevantes Produkt). Da der Sojaschrot nicht weiterverkauft wird, ist Landwirt A kein Marktteilnehmer.
  • Szenario B: Importiert der Landwirt den Sojaschrot selbst, wird er zum Marktteilnehmer und muss die EUDR einhalten.
  • Szenario C: Verwendet der Landwirt Soja zur Fütterung von Rindern (relevantes Produkt), gelten besondere Regeln (siehe Erwägungsgrund 39 der EUDR).
  • Szenario A: Unternehmen C importiert Holzmöbel für das Büro seiner Mitarbeiter:innen. Auch wenn die Möbel nicht weiterverkauft werden, gilt Unternehmen C als Marktteilnehmer, da relevante Produkte erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden.
  • Szenario B: Kauft Unternehmen C die Möbel von einem EU-Importeur, der bereits die Sorgfaltspflicht erfüllt hat, und nutzt sie nur intern, ist C kein Marktteilnehmer und muss keine Sorgfaltspflicht durchführen.
  • Szenario A: Landwirt B baut Sojabohnen an und verarbeitet sie zu Sojamehl, das er zur Fütterung seiner Tiere verwendet. Da er weder die Bohnen noch das Mehl verkauft, bringt er es nicht auf den Markt und ist kein Marktteilnehmer.
  • Szenario B: Verkauft derselbe Landwirt das Sojamehl an einen anderen Landwirt, wird er zum Marktteilnehmer mit EUDR-Pflichten.
  • Szenario A: Unternehmen D verarbeitet selbst geerntetes Holz zu Hackschnitzeln, um seine Gebäude zu heizen. Es erfolgt keine Marktbereitstellung, daher ist D kein Marktteilnehmer.
  • Szenario B: Unternehmen E kauft Hackschnitzel von einem EU-Importeur und nutzt sie als Brennstoff. Solange keine Weiterveräußerung erfolgt und die Hackschnitzel nicht erstmals importiert wurden, ist E kein Marktteilnehmer.
  • Szenario C: Auch wenn Unternehmen E mit den Hackschnitzeln Strom erzeugt, gilt die EUDR nicht, solange die Produkte nicht erneut in Verkehr gebracht werden.

Wird ein relevantes Produkt im Unternehmen mehrfach verarbeitet, muss die Sorgfaltspflicht nur vor dem Inverkehrbringen des Endprodukts erfüllt werden.

Zum Beispiel, ein Nicht-KMU-Schokoladenhersteller kauft Kakaobohnen (relevantes Produkt), verarbeitet sie zu Kakaopulver (ebenfalls relevant) und stellt daraus Schokoladentafeln her (weiterhin relevant). Die Sorgfaltspflicht ist nur vor dem Inverkehrbringen der Schokolade durchzuführen.

Handelt es sich hingegen um ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU), ist keine eigene Sorgfaltspflicht erforderlich, wenn der Lieferant diese bereits durchgeführt hat. In diesem Fall muss das KMU lediglich die DDS-Referenznummer speichern.

Diese Frage wird häufig gestellt. Die Antwort lautet: Nein Bambus fällt nicht unter die EUDR. Auch wenn einige Bambusprodukte dieselben Zollcodes (HS-Codes) wie Holzprodukte in Anhang I tragen, gilt Bambus laut FAO-Richtlinien als „Nicht-Holz-Waldprodukt“.

Das bedeutet: Wenn ein Produkt ausschließlich aus Bambus besteht, gilt es nicht als aus einem relevanten Rohstoff hergestellt und fällt somit nicht unter die EUDR.
Besteht ein Produkt aus Bambus und einem weiteren Holzbestandteil, muss die Sorgfaltspflicht nur auf Letzteren angewendet werden.

Bambuswald

Wichtige Erkenntnisse für Unternehmen

  • Sie gelten als Marktteilnehmer, wenn Sie ein relevantes Produkt erstmals in der EU in Verkehr bringen – auch bei interner Nutzung.
  • Für jedes relevante Produkt, das Sie importieren oder erstmals bereitstellen, müssen Sie eine Sorgfaltspflicht durchführen und eine DDS abgeben.
  • Die interne Verarbeitung eines Produkts führt nicht zu neuen Pflichten – es sei denn, das Endprodukt wird in Verkehr gebracht.
  • Produkte aus reinem Bambus fallen nicht unter die EUDR – es sei denn, sie enthalten auch Holz oder andere relevante Rohstoffe.

Diese Unterscheidungen sind entscheidend, um die Einhaltung der EUDR sicherzustellen. Durch die richtige Definition und Bewertung Ihrer Geschäftstätigkeit können Sie nicht nur Strafen vermeiden, sondern auch zu einer nachhaltigeren Lieferkette beitragen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Produkt oder Ihre Tätigkeit unter die EUDR fällt, sollten Sie sich an juristische oder regulatorische Fachleute oder Ihre zuständige nationale Behörde wenden.

Weitere Fragen zu den EUDR-Pflichten? Bleiben Sie dran für kommende Beiträge dieser Reihe, in denen wir tiefer in Themen wie Rückverfolgbarkeit, entwaldungsfreie Beschaffung und Risikobewertung eintauchen.

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